Liebe Eltern,
angelehnt an die neu eingeführte Testpflicht an Schulen, gibt es auch einige weitere Neuerungen, über die ich Sie im Folgenden informiere:
1. Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorliegt. Bei diesem Test muss es sich um einen PCR-Test oder PoC-Antigen-Schnelltests handeln. Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Das bedeutet für uns, dass wir auch bei der Durchführung der Elternsprechtage auf Gespräche per Telefon bzw. Videokonferez zurückgreifen werden. Generell möchten wir Sie bitten, das Gebäude nur mit triftigem Grund zu betreten und das Testergebnis in diesem Fall bereits bereitzuhalten.
2. Umgang mit einem positiven Ergebnis beim Selbsttest
Sollte der Test positiv ausfallen, ist dies erstmal nur ein Verdachtsfall. Sie müssen diesen dann mit einem PCR-Test bei Ihrem Hausarzt oder dem Gesundheitsamt bestätigen lassen. Haben Sie bitte keine Scheu, uns über ein positives Ergebnis zu informieren. Es ist keine Schande, sich infiziert zu haben, aber es hilft allen, wenn wir frühzeitig darüber Bescheid wissen und ggf. weitere Maßnahmen ergreifen können.
Vorgegeben ist, dass alle Kinder, die zur Lerngruppe des positiv getesteten Kindes gehören, dann außer der Reihe einen weiterern Test durchführen müssen und erst wieder am Unterricht teilnehmen dürften, wenn dieser Test negativ ist. Diese Tests sowie alle weiteren Informationen erhalten Sie im Verdachtsfall von der Schule.
3. Durchführung des Selbtstest in der Schule
Wie bereits bekannt, führen wir in Ausnahmefällen die Selbtstests hier in der Schule durch. Dazu benötigen wir die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten, damit wir die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung unterstützen dürfen. Diese finden Sie hier zum Download.
Nur mit dieser Einverstänniserklärung darf Ihr Kind den Selbtstest in der Schule durchführen. Ohne die unterschriebne Einverständniserklärung müssen wir Ihr Kinder wieder nach Hause schicken. .
4. Schriftliche Arbeiten
In den 3. und 4. Jahrgängen darf nach aktuellem Stand pro Fach höchstens eine bewertete Arbeit geschrieben werden. Diese geht mit mindestens 30% in Gesamtwertung ein. Alternativ entscheiden die Fachlehrkräfte, ob die schriftliche Arbeit durch eine andere Leitsung (z.B. Plakaterstellung oder Präsentation, praktische Leistung in den künstlerischen Fächern usw.) ersetzt wird. Außerdem ist es möglich, dass Schülerinnen und Schülern auf eigenen Wunsch zusätzliche Leistungen (z.B. Referate usw.) zur Verbesserung der Gesamtnote erbringen.
5. Freiwilliges Zurücktreten
Um Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Corona-Pandemie in besonderem Maße von Lernrückständen betroffen sind und dem Stand der Klasse nicht mehr folgen können, die Möglichkeit zu geben, ihre Defitzite aufzuholen, ist es möglich, den jetzigen Jahrgang freiwillig zu wiederholen. In diesem Fall muss ein Antrag der Eltern für das freiwillige Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021 vor dem 1. Juni 2021 gestellt sein. Um eine Durchmischung der aus Pandemiegründen gebildeten Kohorten und eine massive Überschreitung der Klassenfrequenz der jetzt vorhandenen Klassen zu vermeiden, erfolgt die Umsetzung des freiwilligen Zurücktretens nicht im laufenden Schuljahr, sondern erst mit Ende des Schuljahres 2020/2021. In diesem Fall wird die Wiederholung nicht als zusätzliches Schulbesuchsjahr gerechnet. Diese Regelung gilt ebenfalls für die Schuljahre 2021/2022 sowie 2022/2023.
Den Rückmeldebogen zu den Ergebnissen des Selbtstests können Sie hier herunterlden, diesen erhalten Ihre Kinder aber ebenfalls am Ende der Woche zusammen mit den Tests für die nächste Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Tina Reiß
Rektorin
Stand: 12.04.2021